Im folgenden möchten wir die verschiedenen Gutachten-Arten
erläutern, sowie deren Wirkungs- bzw. Gültigkeitsbereich erklären. So
gibt es:
• die ABE - Allgemeine Betriebserlaubnis auf nationaler Ebene
Eine Allgemeine Betriebserlaubnis - kurz ABE - ist in Deutschland und Österreich gültig.
Eine Abnahmeprüfung ist durch die ABE nicht notwendig, lediglich muss die ABE im Fahrzeug mitgeführt werden,
um
im Falle einer Fahrzeugkontrolle vorgezeigt werden zu können. Ergänzend
dazu gibt es auch Gutachten, die besagen, das eine Erlöschung der
Betriebserlaubnis
nach §19.2 durch den Einbau des Bauteils nicht vorhanden ist.
• Teilegutachten §19.3
Das Bauteil selber ist bereits durch eine Prüfinstitution wie dem TÜV geprüft worden. Es ist nun lediglich eine
Abnahmeprüfung des korrekten Einbaus notwendig sowie die Eintragung in die Fahrzeugpapiere.
• EG- bzw. ECE-Genehmigung (Europäische Typengenehmigung)
Eine EG- bzw. ECE-Genehmigung ist auf EU-Ebene sowie der Schweiz gültig. Alle EG- bzw. ECE genehmigten Bauteile
gelten
als Austausch zu Serie, sind also wie ein Ersatzteil anzusehen und
können daher auch mit anderer Tuning-Hardware in Kombination verbaut
werden.
Dabei beruhen EG- bzw- ECE-Genehmigungen auf Vorgaben der EU,
welche zwingend eingehalten werden müssen. Somit gibt es auch
verschiedene Auflagen für die
verschiedenen Baugruppen und Teile.
Als
Beispiel gelten für Abgasanlagen die Richtlinien 70/157 & 540/2014,
welche die alten Richtlinien 1999/101/EC und ECE R51:03-1191 ablösen.
Bei Katalysatoren sind es wiederrum die Richtlinien ECE R103, die zum Tragen kommen.
Bei anderen Baugruppen bzw. Teilen wie Scheinwerfern, Elektronik usw. gelten wieder andere Richtlinien.
Als
Beispiel: Eine Abgasanlage wird nach ihren Geräuschwerten geprüft,
aber nicht auf die Auswirkung auf die ausgestossenen Schadstoffe. Bei
einer Downpipe wiederrum, kommen nur die Schadstoffwerte zum Tragen.
Daher
können eine Abgasanlage und eine Downpipe nicht durch ein kombiniertes
ECE Gutachten als Einheit geprüft bzw. bewertet werden.
• §19.2 / §21 Sonderabnahmen
Bei
einer Sonderabnahme nach §19.2 bzw. §21 liegt es im Ermessen eines
Prüfingenieurs, ob besagte Teile eingetragen werden können. Dies trifft
nur auf Bauteile zu, die nicht über eines der oben genannten Gutachten
verfügenoder deren Gutachten durch eine
Leistungssteigerung hinfällig werden können.
Als
Beispiel: Ein serienmässiges Fzg. wird mit einer Tuningsoftware versehen
und hat anstellen der originalen 210 PS nun 275 PS. Nun wird
Tuning-Hardware verbaut, die z. B. über eine ECE-Genehmigung verfügt. In
der ECE
ist aber nur das FZG. mit der serienmäßigen Leistung von
210PS eingetragen. Somit würde das Fahrzeug im IST-Zustand nicht in der
ECE aufgeführt und die Hardware dürfte genaugenommen nicht legal genutzt
werden können.
In diesen Fällen liegt es im Ermessen des jeweiligen
Prüfers, ob eine Sonderabnahme erfolgen muss oder die Hardware unter
Berücksichtigung der Ausgangsbasis auch ohne eine Sonderabnahme legal
genutzt werden darf.